Die Satzung Bürgernetz Alb e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein „Bürgernetz Alb, Verein zur gegenseitigen Hilfeleistung im Alltag e.V.“ mit Sitz in
Münsingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins, er soll in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Münsingen eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorhaben, die der Versorgung von
hilfsbedürftigen Mitgliedern dienen. Dies erfolgt in Abstimmung mit den jeweils bestehenden
Angeboten sozialer Einrichtungen wie Kirchen, Kommunen, Verbänden und Gruppen. Die vom
Verein angebotenen Leistungen werden auf der Basis von Gegenseitigkeit in Geld, Arbeitsleistung
oder Zeitguthaben abgegolten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, erhalten nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten
Arbeitsleistung zurück. Dasselbe gilt bei Auflösung des Vereins. Der Anspruch auf Ersatz der
nachgewiesenen Auslagen sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleiben
hiervon unberührt.
7. Etwaige Anstellungsverhältnisse der Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und
tarifrechtlichen Bestimmungen.
8. Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 3 Haushaltsmittel
Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen
aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Beiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse, private Zuwendungen
und Zweckbetriebe.

§ 4 Kooperationen
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen städtischen Einrichtungen, Vereinen,
Bürgerinitiativen und den sonstigen sozialen Einrichtungen an. Einzelheiten der Zusammenarbeit
werden gegebenenfalls durch Kooperationsverträge geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft
1.a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
b) Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
c) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der
Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem
Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind
Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen
zu erstatten, oder der Erbe kann den Gegenwert eines Zeitguthabens dem Verein spenden.
b) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitglieds. Hierzu ist ein
Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
Vorstand bestimmt, wer die Sitzung leitet. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, leitet der
Vorsitzende die Mitgliederversammlung, andernfalls einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ein
Protokollführer ist zu benennen.
2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche
Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
b) Wahl und Abberufung des Vorstands
c) Wahl des Vorsitzenden und zweier Stellvertreter
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die volle Amtsperiode. Diese dürfen dem Vorstand nicht
angehören.
e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
f) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25 % der
Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die
Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder in der Regel 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich oder in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der
Mitglieder müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden.
5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen
haben jeweils eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung
einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens
ein anderes Mitglied vertreten.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben
ist. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung, auch zur Änderung des Satzungszweckes oder
Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder
erforderlich.
7. Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
und Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern
zugänglich zu machen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und 2 stellvertretenden
Vorsitzenden, jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.
Die Ressortleiter nehmen als beratende Mitglieder an den Vorstandssitzungen teil.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Vorstandssitzungen ist in der
Regel 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen
sind.
3. Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnung, welche von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden muss.
4. Die Mitgliederversammlung kann auch vor Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds einzelne
Vorstandsmitglieder abberufen; diese scheiden sofort aus ihrem Amt aus.
5. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
6. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter dem Schriftführer. Diese Niederschrift ist
umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
7. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben betrauen.

§ 9 Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 1 beschließen, dass dem Vorstand für
seine Vorstandstätigkeit eine Vergütung im Rahmen § 3, Ziff. 26a EStG bezahlt wird.

§ 10 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Münsingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Zuvor sind alle Verbindlichkeiten abzulösen, alle Darlehen zurückzuerstatten und alle bisher nicht
vergüteten Arbeitsleistungen zu vergüten.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende
Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren
vertreten gemeinschaftlich.

§ 11 Sonstiges
Soweit wir in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen verwendet haben, ist darunter
auch die jeweils weibliche Form zu verstehen. Um der leichteren Lesbarkeit willen haben wir darauf
verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.


Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 23.7.2014 erstellt.